Die Satzung des Berliner Tafel e. V.

Präambel

In Berlin leben viele Menschen hart am Existenzminimum oder darunter. Gleichzeitig fallen bei Lebensmittelproduzenten, im Groß- und Einzelhandel, in Hotels, auf Wochenmärkten und bei Veranstaltungen große Mengen von Lebensmitteln an, die – obwohl sie qualitativ einwandfrei und mit gültiger Haltbarkeit versehen sind – im Wirtschaftskreislauf nicht mehr verkauft werden sollen und oft im Müll landen.

Die Berliner Tafel engagiert sich dafür, dass diese Lebensmittel an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen und an karitative Einrichtungen verteilt werden. Alle Beteiligten sollen dabei in diesem Prozess ein Bewusstsein für die wertvolle Ressource Nahrungsmittel entwickeln, das soziale Miteinander erleben und die Kultur des Essens und der gesunden Ernährung schätzen.


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr

(1) Der Verein Berliner Tafel e.V. mit Sitz in Berlin, eingetragen in das Vereinsregister, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volksbildung, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen zur Sammlung von nicht mehr benötigten, aber noch verwertungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs und direkter oder indirekter Abgabe an Bedürftige.

b) Anleitung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Umgang mit Lebensmitteln und gesunder Ernähung einschließlich der Herstellung von Speisen;

c) Leistung von Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Publikationen und Erklärungen, die Unterstützung Bedürftiger mit Nahrungsmitteln, den Umgang mit Lebensmitteln und die gesunde Ernährung betreffend.

(4) Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Vereine zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen. Insbesondere kann er zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Steuerbegünstigte Zwecke


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist der Ersatz angemessener Aufwendungen (z.B. Benzin- und Reisekosten).

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die gegebenenfalls bestellte besondere Vertretung nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b)  Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer*innen;
c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*innen;
d)  Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrags.


§ 5 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Ausreichend ist die Einberufung in Textform gegenüber solchen Mitgliedern, die durch Bekanntgabe ihrer E-Mail-Adresse oder in anderer
Weise ihre Einwilligung in die Einberufung in Textform zu erkennen gegeben haben. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Einberufung.

(3) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Der/Die Versammlungsleiter*in hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.

(4) Kandidat*innen für die Vorstandswahl müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform bekannt gegeben werden.


§ 6 Ablauf der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter*in wählen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, das mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung Mitglied bei der Berliner Tafel e.V. geworden ist, den Mitgliedsbeitrag gezahlt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins durch Erklärung in Textform, die bei der Registrierung vor der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens eine fremde Stimme vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine abweichende Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(6) Gäste können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an Versammlungen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer von der Versammlungsleitung unterzeichneten Niederschrift festzuhalten.


§ 7 Kassenprüfung


(1) Die Jahresmitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht hauptamtliche Mitarbeiter*innen des Vereins sein.

(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens zu prüfen. Dazu dürfen sie in sämtliche Belege, die für das Rechnungswesen von Belang sind, Einblick nehmen. Das umfasst auch die Überprüfung elektronisch erstellter Buchhaltung, Jahresabschlüsse und in elektronischer Form vorgehaltener Belege.

Die Kassenprüfer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 8 Beitritt von Mitgliedern


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft.

(2) Über den in Textform zu übermittelnden Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Personen die sich in besonderer Weise um die Belange der Berliner Tafel verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.


§ 9 Mitgliedsbeitrag


(1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mindestbeitrag liegen darf.

(2) Der Vorstand setzt die Fälligkeit und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags fest. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder bestimmen, dass der Mitgliedsbeitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird.

(3) Minderjährige und Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

(4) Änderungen der Post- oder Mailadressen, der Telefonnummern oder der Bankverbindung, sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Bei Unterlassung kann die Berliner Tafel e.V. die entstandenen Kosten bei Bank oder Post dem Mitglied in Rechnung stellen.


§ 10 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch in Textform gehaltene Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende aus dem Verein austreten. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.


§ 11 Ausschluss von Mitgliedern


(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat,

b) den Verein geschädigt oder in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt hat oder

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. In den Fällen b) und c) erfolgt ein schriftlicher und mit einer Begründung versehener Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung soll dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied in Textform zu übermitteln.


§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in, sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen).
Vor der Wahl des Vorstandes stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Beisitzer*innen ab.
Alle Vorstände sind ehrenamtlich tätig, hauptamtliche Mitarbeiter*innen können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Alle Vorstände werden einzeln gewählt. Fällt ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, das die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für an den Vorstand gerichtete Willenserklärungen ist jedes Mitglied des Vorstandes empfangszuständig.

(4) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereines kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer*in anstellen. Der Verein kann weitere Mitarbeiter*innen anstellen.

(5) Der oder die Geschäftsführerin kann durch den Vorstand als besondere Vertretung gemäß § 30 BGB bestellt werden. Mit der Bestellung werden der besonderen Vertretung die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten einschließlich des Abschlusses oder der Beendigung von Arbeitsverträgen sowie die allgemeinen Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben zugewiesen. In diesem Rahmen ist die besondere Vertretung alleinvertretungsberechtigt. Nicht zu ihren Aufgaben und von der Alleinvertretungsmacht nicht umfasst sind Darlehensverträge, Mietverträge, Verträge, die der notariellen Beurkundung unterliegen, sowie Verträge, die den Verein im Einzelfall oder auf Dauer über 20.000 EUR, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen, verpflichten.

(6) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom Gesetz, von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, darf der Vorstand ohne vorherige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorläufig umsetzen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen, die über die Änderung der Satzung beschließt.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volksbildung, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.


Berlin, den 24.11.2020
Registriert beim Amtsgericht Charlottenburg, VR 15232 B

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